Pflegeinformation


Was Sie schon immer über Pflege und Pflegekosten wissen wollten ....

Ein Pflegefall - was nun?


Ein Pflegefall zu werden, ist für Betroffene und ihre Familien ein großer Einschnitt. Es gibt viele Fragen, viel zu klären und zu entscheiden. Und deshalb möchten wir Ihnen auf den folgenden Seiten einige erste Antworten geben.

 

Welche Heimformen gibt es?

Stationäre Einrichtungen der Altenhilfe werden traditionell in folgende Heimarten eingeteilt: Altenwohnheim, Altenheim und Pflegeheim. In jüngerer Zeit hinzugekommen sind Angebote des so genannten "Betreuten Wohnens".

 

Auch im dritten Lebensabschnitt ist es von größter Bedeutung, sich gut aufgehoben zu fühlen. Deshalb ist ein Pflegeheim eine Einrichtung, in der pflegebedürftige Menschen dauerhaft wohnen und rund um die Uhr gepflegt und versorgt werden. Aber das ist noch mehr: Im Idealfall sind Sie umgeben von Menschen, mit denen Sie sich verstehen. Das alles in der Gewissheit, bei nachlassenden eigenen Kräften von anderen unterstützt zu werden.

 

Was muss ich bei der Auswahl einer Einrichtung beachten?

Folgende Fragen treten bei der sorgfältigen Auswahl eines Pflegeheimes immer wieder auf:

  • Wie kann man Vorsorge für den Pflegefall treffen?
  • Wann ist häusliche Versorgung nicht mehr tragbar?
  • Wie wird der Heimplatz finanziert?
  • Wie findet man das passende Pflegeheim?
  • Wie gestaltet sich das Leben im Heim?

Pflegekosten

Bis zum 31.12.2016 unterteilte man den Grad der Pflegebedürftigkeit in der gesetzlichen Pflegeversicherung nach 3 Stufen (Pflegestufe I - III). Ab dem 1.1.2017 werden die alten Pflegestufen von insgesamt 5 Pflegegraden abgelöst.

 

In Zukunft wird es bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen (MDK) nicht mehr darum gehen, den Zeitaufwand für alltägliche Verrichtungen, wie z.B. den Gang zur Toilette oder die Körperpflege, zu ermitteln, sondern darum, wie selbstständig die pflegebedürftige Person ihren Alltag bewältigen kann.

 

Die Fähigkeiten und Beeinträchtigungen des pflegebedürftigen Menschen werden dabei in sechs verschiedenen Bereichen bewertet. In den 6 verschiedenen Bereichen, z.B. Mobilität oder Selbstversorgung werden Punkte vergeben - erreicht werden können insgesamt 100 Punkte. Je nach erreichter Punktzahl wird der Grad der Pflegebedürftigkeit festgestellt.

Übersicht über die Pflegegrade / Grade der Pflegebedürftigkeit


  • Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung)
    Eine geringe Beeinträchtigung nach Pflegegrad 1 liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person mindestens 12,5 Punkte (von 100) erreicht.

  • Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigung)
    Eine erhebliche Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 2 liegt vor, wenn die hilfebedürftige Person mindestens 27 Punkte (von 100) erreicht. Der Pflegegrad 2 ist etwa mit der alten Pflegestufe I vergleichbar.

  • Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung)
    Eine schwere Beeinträchtigung nach dem Pflegegrad 3 liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person mindestens 47,5 Punkte (von 100) erreicht. Der Pflegegrad 3 ist in etwa mit der alten Pflegestufe II vergleichbar.

  • Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung)
    Schwerste Beeinträchtigung nach dem Pflegegrad 4 liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person mindestens 70 Punkte (von 100) erreicht. Der Pflegegrad 4 ist in etwa mit der alten Pflegestufe III vergleichbar.

  • Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)
    Den höchsten Grad der Pflegebedürftigkeit, Pflegegrad 5, erfüllt derjenige, der im Scoring mindestens 90 Punkte (von 100) erreicht. Der Pflegegrad 5 ist etwa mit der alten Pflegestufe III + Härtefall-Anspruch vergleichbar.

Pflegegrad 1 und die "alte" Pflegestufe 0 - Demenz


Offiziell gab und gibt es keine Pflegestufe 0 - dieser Begriff hat sich im Zuge der Pflegereform 2008 eingebürgert, weil es seitdem zumindest geringfügige Leistungen für Menschen gab, die nicht in eine der klassischen Pflegestufen I bis III eingestuft worden sind, weil sie an einer geistigen Einschränkung, etwa einer Demenz-Erkrankung litten.

 

Eine der wichtigsten Änderungen der Pflegereform 2017 ist die Gleichstellung von Menschen mit körperlichen und geistigen Einschränkungen. Im neuen System der gesetzlichen Pflegeversicherung ist künftig nicht mehr entscheidend, ob jemand körperlich oder geistig eingeschränkt ist - die über 1,6 Millionen demenzkranken Menschen in Deutschland haben damit künftig auch die Möglichkeit, höhere Leistungen aus dem gesetzlichen System zu erhalten und z.B. in einen der höheren Pflegegrade 2, 3 oder 4 eingestuft zu werden.

 

Die Pflegestufe 0 ist daher nicht mit dem Umfang des Pflegegrad 1 gleichzusetzen! Der Pflegegrad 1 umfasst künftig Menschen, mit einem sehr niedrigen Hilfebedarf - diese Menschen hätten im "alten" System nach Pflegestufen noch keine Leistungen erhalten. Und auch künftig soll es im Pflegegrad 1 noch nicht um große Geldleistungen gehen, sondern vielmehr um z.B. Beratungsangebote.

 

Zuschuss – wer bezahlt was?

Zugegeben – es ist gar noch so einfach, sich mit allen Richtlinien zurechtzufinden. Deshalb beraten wir Sie gern bei der Beantragung von Zuschüssen und anderen Vergünstigungen oder helfen beim Ausfüllen der Formulare.

 

Damit können Sie rechnen

Ihre Pflegekasse bezahlt zu den Heimkosten der stationären Pflege folgende Zuschüsse (Stand 2020):

  • Pflegegrad 1: 0,00 €
  • Pflegegrad 2: 770,00 €
  • Pflegegrad 3: 1.262,00 €
  • Pflegegrad 4: 1.775,00 €
  • Pflegegrad 5: 2.005,00 €

 

Beispiel 1: Sie haben einen Pflegegrad für stationäre Pflege

Bei Beihilfeberechtigten gilt der halbe Satz, die andere Hälfte zahlt die Beihilfestelle. Ihre Pflegekasse bezahlt bei stationärer Kurzzeitpflege die Kosten für die Pflege bis zu 1.612,00 €.

 

Auch das Land NRW übernimmt teilweise den lnvestitionskostensatz. Sie selbst tragen dann privat den Satz für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von täglich 18,22 € und evtl. nicht gedeckte Teile des Pflege- und Investitionskostensatzes.

 

Beispiel 2: Sie haben einen ambulanten Pflegegrad

Wenn die Kosten der stationären Pflege durch die Zuschüsse der Pflegekasse und das Heimwohngeld privat nicht gedeckt werden können, können Sie beim Sozialamt des jeweiligen Landkreises Heimkostenhilfe beantragen.

 

Beispiel 3: Eingeschränkte Vermögensverhältnisse

Das eigene Vermögen ist bis auf ca. 2.000,00 € verbraucht und Kindern und deren Ehegatten kann nicht zugemutet werden, die fehlenden Kosten zu übernehmen, (diese müssen über ihre Einkommensverhältnisse entsprechende Angaben machen).

 

Weitere Vergünstigungen können Sie bei folgenden Stellen beantragen:

  • bei der Krankenkasse: Befreiung von Zuzahlungen (Voraussetzung: Zumutbarkeitsgrenze ist erreicht)
  • bei der Gemeinde: Befreiung von den Rundfunkgebühren (Voraussetzung: Wohnen im Heim beim Versorgungsamt der Schwerbehindertenausweis z.B. für Vergünstigungen bei Verkehrsunternehmen, bei der Bemessung des Wohngelds, bei Steuerfreibeträgen (Voraussetzung: ärztliche Bestätigung der Behinderung)
  • bei der Samtgemeinde: (Rathaus, Wohngeldstelle) Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (Voraussetzung: Empfänger von Heimkostenhilfe)

Die notwendigen Formulare können Sie auch bei uns erhalten - fragen Sie bitte einfach nach!